www.ce-zeichen.info Ihr Informations- und Marketingportal rund um das CE - Zeichen. Spezialisierung: Maschinen- und Anlagenbau, Gerätebau. Richtlinienkonformes Handeln bringt Haftungssicherheit. Machen Sie die EG - Konformitätserklärung zum tatsächlichen Qualitätssiegel Ihrer Produkte. CE ist Produktsicherheit CE ist Benutzersicherheit CE ist Betriebssicherheit ![]() klick hier für Newsletter (CE) Lassen Sie sich aktuell und übersichtlich zu neuen Entwicklungen rund um das CE-Zeichen informieren. Erhalten Sie die für Sie zutreffenden Auszüge aus dem Europäischen Amtsblatt. Partner CE, Beratung, Sachverständiger, Sicherheitstechnologie Konstruktion, Projekte, Entwicklung, Optimierung Die Website befindet sich z.T. noch im Aufbau. Kontaktieren Sie mich bitte direkt, sofern Sie zu einzelnen, Sie interessierenden Fragen hier noch keine Inhalte finden. Vielen Dank! Kontakt - Webmaster ![]() Sie befinden sich hier: Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik ~ Der AEU-Vertrag ~ Der freie Warenverkehr Der freie Warenverkehr 1. Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik 1.1. Der AEU - Vertrag (alt: EG - Vertrag) 1.1.6. Der freie Warenverkehr Artikel 28 und 29 des (alten) EG - Vertrages legten fest: Im AEU - Vertrag findet sich in den Artikeln 34 und 35: "Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedsstaaten verboten." UND "Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedsstaaten verboten." Artikel 30 des (alten) EG - Vertrages: Artikel 36 des AEU - Vetrages: "Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen." Die Artikel 34 und 35 (AEU-Vertrag) sind in der Praxis sehr weitreichend und der Artikel 36 ist sehr restriktiv anzuwenden! Es gibt einen Leitfaden, der für die entsprechenden Artikel des AEU - Vertrages die Anwendung der Bestimmungen verdeutlicht. Klicken Sie dazu auf nebenstehendes Bild. |